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   VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356   

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https://dejure.org/2020,28943
VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356 (https://dejure.org/2020,28943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356 (https://dejure.org/2020,28943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 (https://dejure.org/2020,28943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; EMRK Art. 3; GRC Art. 4; VwGO § 80 Abs. 5
    Frage der unmenschlichen Behandlung international Schutzberechtigter in Griechenland

  • rewis.io

    Frage der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Griechen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Allein eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse führt jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Charta der Grundrechte oder der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 89-91).

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris) hat in diesem Kontext folgende Anforderungen formuliert: Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht.

    Konkret verlangt dieser Grundsatz von jedem Mitgliedstaat, dass er - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 84 f.; BayVGH, B.v. 27.9.2019 - 13a AS 19.32891 - juris Rn. 20 ff.).

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 85).

    In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GR-Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 86 f.).

    Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 88).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 89-91).

    Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 94 f.).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern auch Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 92).

    Allein eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse führt jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Charta der Grundrechte oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - juris Rn. 89-91).

    Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Ibrahim u.a.) sind diese Fragen beantwortet (BVerwG, B.v. 17.4.2019 - 1 C 26/16 - juris Rn. 1).

    Gleiches gilt für die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 17.16, 1 C 18.16, 1 C 20.16), diese wurden ebenfalls vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2019 (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) entschieden.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Er zeigt mit seinem Vorbringen gerade nicht auf, dass für ihn im hier konkret zu entscheidenden Fall entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko besteht, in Griechenland in einer Weise behandelt zu werden, die mit seinen Grundrechten unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 83).

    Die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat ist aber nur in Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87).

    Die Schwelle für eine Erheblichkeit im Sinn von Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93).

    Auch der Umstand, dass bei Personen, denen in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen die Formen familiärer Solidarität fehlen, die Angehörige des zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 94).

    Danach ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 4 der Charta der Grundrechte bzw. Art. 3 EMRK dahin auszulegen, dass er einer Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihr eigen sind und im Fall ihrer Überstellung in den normalerweise für die Bearbeitung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bedeuten würden, dass sie sich, nachdem ihr internationaler Schutz gewährt worden ist, aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorstehenden Kriterien entspricht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 95).

    Die erwähnten Schwachstellen fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 m.w.N.).

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27. Januar 2020 legen damit jedoch nicht dar, dass der Kläger sich im konkreten Fall abweichend von den Feststellungen des angegriffenen Verwaltungsgerichtsurteils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Situation extremer materieller Not unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen befände, die es ihm als alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92 m.w.N.).

    Hier kann nur noch einmal betont werden, dass der niedrige Lebensstandard und das permanente (extreme) Armutsrisiko einen Großteil der griechischen Bevölkerung ebenso trifft, der Kläger damit jedoch nicht darlegt, dass nicht die Einschätzungen im angefochtenen Urteil zutreffend sind, sondern sich anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland systemisch, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen vorhersehbar und regelhaft in einer Situation extremer materieller Not befänden, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 98 und U.v. 19.3.2019 - C318/17, C 319-17, C438/17 - juris Rn. 93; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 178).

    Mit seinem Vorbringen legt der Kläger die unbestritten schwierigen Lebensverhältnisse in Griechenland dar, jedoch nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass in Griechenland systemische oder allgemeine bzw. die Personengruppe der alleinstehenden arbeitsfähigen Männer betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 90) und ihm deshalb entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Verelendung im Sinn von Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK droht.

    Auch der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) wurde mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 entschieden (EuGH, U.v. 19.03.2019, C-163/17 - juris).

    Diese Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 werden vorliegend berücksichtigt und sind, wie vorstehend erörtert, im hiesigen Verfahren nicht geeignet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (s.o.), da der Kläger gerade nicht aufzeigt, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (EuGH, U.v. 19.03.2019, C-163/17 - juris) für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta auch entgegen den Feststellungen in der angegriffenen Verwaltungsgerichtsentscheidung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfüllt sein könnte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher bereits geklärt, dass eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nur zu bejahen ist, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der konkrete Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 69 ff., mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.01.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; OVG Lüneburg, U.v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 - juris Rn. 19).

    Es müsste unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 69 - 71; VGH Mannheim, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40; dort formuliert als Anspruch auf "Bett, Brot, Seife").

    Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 69 - 71; mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 - EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249).

    Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 71; mit Verweis auf EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187, Rn. 189).

    Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 71 mit Verweis auf Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU).

    Sofern der Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift auf einen Bericht des UNHCR aus Dezember 2014, Greece as a country of asylum, UNHCR Observation, UNHCR vom 20. Januar 2015 "Asylsystem in Griechenland"; UNHCR vom 30. Januar 2015 verweist, so hat der Senat diese Berichte nicht in die Betrachtung einbezogen, weil sie schon aufgrund ihres Alters nicht geeignet sind, die aktuelle Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland widerzuspiegeln (OVG Schleswig-Holstein; U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 184).

    Hier kann nur noch einmal betont werden, dass der niedrige Lebensstandard und das permanente (extreme) Armutsrisiko einen Großteil der griechischen Bevölkerung ebenso trifft, der Kläger damit jedoch nicht darlegt, dass nicht die Einschätzungen im angefochtenen Urteil zutreffend sind, sondern sich anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland systemisch, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen vorhersehbar und regelhaft in einer Situation extremer materieller Not befänden, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 98 und U.v. 19.3.2019 - C318/17, C 319-17, C438/17 - juris Rn. 93; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 178).

    Unabhängig davon, ob sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden entnehmen lässt (verneinend: OVG Schleswig-Holstein; U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 181), sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Asylverfahren kein Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG.

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Denn die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).

    Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11), so dass die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht grundsätzlich geklärt werden kann (stRspr, BayVGH, B.v. 7.2.2019 - 10 ZB 18.32689 - Rn. 4; B.v. 11.1.2019 - 10 ZB 19.30103 - Rn. 4; B.v. 5.12.2018 - 5 ZB 18.33041 - juris Rn. 19).

    Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen.

    Im Übrigen muss ein Rechtsmittelführer für eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes substantiiert darlegen erstens die konkreten Umstände, hinsichtlich derer Aufklärungsbedarf bestanden hat, zweitens die konkreten Aufklärungsmaßnahmen, die hierfür in Betracht gekommen wären, drittens die konkreten Feststellungen, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, und viertens die Maßnahmen, mit denen der Rechtsmittelführer vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, etwa auch durch die Stellung eines Beweisantrags, der ohne Stütze im Prozessrecht abgelehnt wurde, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, oder aber die konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer sich all dies auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.4.2019 - 5 ZB 19.50014 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern auch Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 92).

    Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Ibrahim u.a.) sind diese Fragen beantwortet (BVerwG, B.v. 17.4.2019 - 1 C 26/16 - juris Rn. 1).

    Gleiches gilt für die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 17.16, 1 C 18.16, 1 C 20.16), diese wurden ebenfalls vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2019 (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) entschieden.

  • OVG Bremen, 02.08.2019 - 1 LA 174/19

    Syrien / Abschiebung nach Griechenland - Asyl; Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Dabei muss sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, B.v 05.11.2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 20.09.2018 - 1 B 66.18 - juris Rn. 3, OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 - 1 LA 174/19 - juris Rn. 8).

    Allein die Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe in seiner Entscheidung die Verletzung von Art. 3 EMRK zu Unrecht abgelehnt, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage auf, sondern macht allenfalls - im Asylprozess nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu den Zulassungsgründen zählende - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 - 1 LA 174/19 - juris Rn. 20).

    Der Kläger, der der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männern angehörig, legt weder mit seinen Ausführungen noch durch die von ihm vorgelegten Erkenntnismittel entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG dar, dass die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland - entgegen der Feststellungen des angefochtenen Urteils - zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit regelhaft so defizitär sind, dass bei einer Rückkehr nach Griechenland, gleichsam automatisch, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand, Schulausbildung, Berufserfahrung und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften, familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen und Kontakte sowie unabhängig von familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerken, Vermögensverhältnissen, Unterhaltsverpflichtungen, Geschlecht und unabhängig von ihrem Willen allein durch die bloße Anwesenheit in Griechenland eine Verelendung droht, die einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichzustellen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - juris Rn. 160 ff.; OVG NRW, B. v. 08.02.2019 - 13 A 1776/18.A - juris; OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 - 1 LA 174/19 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, B. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Gemessen daran legt der Rechtsmittelführer mit seinen Ausführungen nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im angegriffenen Urteil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 09.01.2020 - 20 ZB 18.32705

    Feststellung menschenrechtswidriger Zustände für im EU-Mitgliedstaat anerkannte

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist daher im vorliegenden Fall weder abstrakt klärungsfähig noch klärungsbedürftig (BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass es für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK und des inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden, ankommt und auch die Frage, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, nicht allein aufgrund der Umstände im EU-Mitgliedstaat beurteilt werden kann, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Asylsuchenden (BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5).

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus bereits geklärt, wie die Merkmale der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszulegen sind (BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    Denn die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).

    Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen.

    Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O. Rn. 38; BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 8 ZB 19.31039 - Rn. 12).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher bereits geklärt, dass eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nur zu bejahen ist, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der konkrete Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 69 ff., mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.01.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; OVG Lüneburg, U.v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32; OVG Saarlouis, U.v. 19.4.2018 - 2 A 737/17 - juris Rn. 19).

    Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 69 - 71; mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 - EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19

    Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines international

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2019 - 13 A 1776/18

    Nachweis von Übergriffen der Taliban gegenüber Angehörigen der Hazara im

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 C 26.16

    Anhörung; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Gemeinsames Europäisches

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

  • BVerwG, 31.01.2018 - 9 B 11.17

    Allgemeine Lebenserfahrung und Beweiswürdigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 4 A 869/16
  • BVerwG, 29.06.2015 - 10 B 66.14

    Bemessung der Höhe der Rentenanwartschaft eines Rechtsanwalts anhand seiner

  • VGH Bayern, 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer äthiopischen Asylbewerberin

  • VGH Bayern, 18.04.2019 - 5 ZB 19.50014

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 21 ZB 18.30867

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 27.09.2019 - 13a AS 19.32891

    Erfolgreicher Abänderungsantrag einer bereits anerkannten afghanischen

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2018 - 10 LA 349/18

    Divergierende Rechtsprechung; Klärungsbedürftigkeit; Vorlagebeschluss

  • VGH Bayern, 20.01.2020 - 14 ZB 19.30324

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren - Homosexualität im Iran

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 14 ZB 16.30133

    Unzureichende Darlegung der Zulassungsgründe für Berufung im Asylverfahren bei

  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 13a ZB 19.30064

    Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz als Zulassungsgrund im Asylprozess

  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 8 ZB 18.31802

    Keine Prozesskostenhilfe für auf Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2016 - 4 A 2939/15

    Darlegungsanforderungen an die Antragsbegründung bzgl. der Verfolgung eines

  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 8 ZB 18.31801

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen in Bezug auf die Feststellung eines

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2019 - 10 LA 35/19

    Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung

  • VGH Bayern, 02.11.2017 - 15 ZB 17.31494

    Situation von Frauen in Georgien nach Ehebruch

  • VGH Bayern, 18.01.2018 - 8 ZB 17.31372

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen im Asylverfahren

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 17.30487

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgrund, konkrete Tatsachen- oder

  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 5 ZB 18.33041

    Unbegründeter Berufungszulassungsantrag eines irakischen Asylbewerbers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Nichts anderes ergibt sich auch, soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf verweist, u. a. die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 - und des Verwaltungsgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 15. Mai 2020 - 3 A 19/18 - bestätige, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland keiner erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt seien.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris, Rn. 13 und 28.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 2982/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 - bezieht, können daraus schon deshalb keine Schlüsse für den Fall des Klägers gezogen werden, weil sich der dortige Kläger im Zeitpunkt jener Entscheidung in Griechenland aufgehalten und über eine Unterkunft verfügt hat.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris, Rn. 13 und 28.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21

    Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten;

    In diesem Zusammenhang nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts sowie Gerichtsentscheidungen (OVG Schl.-H., Urt. v. 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 - VG Dresden, Urt. v. 16. Oktober 2020 - 4 K 1427/19.A -).

    Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK erfahren (so auch OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 32; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 44 ff.; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 29; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; a. A. OVG Schleswig, Urt. v. 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75 ; vgl. ferner die (Nichtzulassungs-)Beschlüsse u. a. des OVG Saarland, Beschl. v. 15. April 2019 - 2 A 80/18 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 27. August 2020 - 3 L 138/20 -, juris).

  • VG Augsburg, 06.12.2021 - Au 7 K 19.31331

    Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes für in Griechenland anerkannte,

    b) Nach diesen Maßstäben ist bei Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. dazu ausführlich zuletzt BayVGH B.v. 17.3.2020 - 23 ZB 18.33356) aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen anzunehmen, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK aktuell droht.

    Soweit nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass sich unter Berücksichtigung der offenbar vorliegenden Missstände in Griechenland nicht ergibt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Griechenland mit einer EMRKwidrigen Behandlung rechnen müssen oder von systemischen Schwachstellen ausgegangen werden müsste, und schließlich auch die hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine menschenunwürdige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta nicht erreicht ist (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - juris Rn. 160 ff.), so bezieht sich diese Einschätzung jedenfalls ausdrücklich nur auf alleinstehende arbeitsfähige Männer wie dem dortigen Rechtsmittelführer (BayVGH, B.v. 17.3.2020 - 23 ZB 18.33356 - juris Rn. 27).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (BayVGH, B.v. 17.3.2020 - 23 ZB 18.33356 - juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 610/20
    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 - bezieht, können daraus schon deshalb keine Schlüsse für den Fall des Klägers gezogen werden, weil sich der dortige Kläger im Zeitpunkt jener Entscheidung in Griechenland aufgehalten und über eine Unterkunft verfügt hat.

    Bay. VGH , Beschluss vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris, Rn. 13 und 28.

  • VG München, 09.12.2020 - M 4 E 20.33162

    Kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte

    Dass arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten in Griechenland unabhängig von deren Willen und eigenen Entscheidungen gleichsam automatisch Verelendung und damit eine gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung anerkannt Schutzbedürftiger weder positiv feststellen, noch scheint es beachtlich wahrscheinlich (BayVGH, B.v. 17.3.2020 - 23 ZB 18.33356; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2019 - 12 L 1326/19.A; VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18; VG München, B.v. 17.12.2018 - M 4 S 18.34491; VG Cottbus, B.v. 13.08.2020 - 5 K 1363/19.A; VG Ansbach, U.v. 31.8.2020 - AN 17 S 18.50859; a.A.: VG München, B.v. 17.09.2020 - M 17 E 20.32546; VG Aachen, U.v. 20.7.2020 - 10 K 1678/19.A.; VG Minden, U.v. 6.2.2020 - 12 K 491/19.A.).
  • VG München, 15.03.2021 - M 4 E 20.33433

    Erfolgloser Abänderungsantrag zur Feststellung von Abschiebungsverboten

    Ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt danach gerade in den Fällen, in denen in dem betroffenen Mitgliedstaat allgemein schlechte Lebensbedingungen herrschen, entscheidend auch von den Umständen des Einzelfalls ab (zu Asylerstanträgen: BayVGH, B.v. 17.3.2020 - 23 ZB 18.33356 - Beckonline Rn. 12, m.w.N.).
  • VG Kassel, 23.02.2023 - 7 L 263/23

    Einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in Griechenland darf nur

    aa) Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren (so auch Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21 A -, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 32; Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 44ff.; Nds. OVG, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 23f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 23ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 23f.; a. A. OVG Schleswig, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75 zu alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Männern; vgl. ferner die (Nichtzulassungs-)Beschlüsse u. a. des OVG Saarland, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 A 80/18 -, juris zur fehlenden grundsätzlichen Klärungsmöglichkeit der Frage; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris zu einem bereits nach Griechenland abgeschobenen Ausländer).
  • VG Augsburg, 12.11.2020 - Au 1 K 18.30584

    Asyl: Erfolgloses Drittstaatenverfahren nach Zuerkennung internationalen Schutzes

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich den Ausführungen im Falle eines alleinstehenden arbeitsfähigen Mannes angeschlossen (BayVGH, B.v. 17.3.2020 - 23 ZB 18.33356 - juris Rn. 34).
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